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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - BV.2019.5 (SVG.2020.189))

Zusammenfassung des Urteils BV.2019.5 (SVG.2020.189): Sozialversicherungsgericht

Die Klägerin war als Geschäftsführerin einer Firma in Basel tätig und war während dieser Zeit versichert. Nachdem sie sich aufgrund psychischer Leiden bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, forderte sie Leistungen von der Beklagten ein, die diese jedoch ablehnte. Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen, wobei die Beklagte argumentierte, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr versichert war. Nach Prüfung der medizinischen Unterlagen und Gutachten entschied das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass die Beklagte aufgrund fehlender zeitlicher Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nicht zur Leistung verpflichtet ist. Das Gericht wies die Klage ab, und die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2019.5 (SVG.2020.189)

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2019.5 (SVG.2020.189)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid BV.2019.5 (SVG.2020.189) vom 17.12.2019 (BS)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Zeitliche Konnexität zur Begründung der Leistungspflicht verneint
Schlagwörter: ähig; Arbeitsunfähigkeit; IV-Akte; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; Klage; Beginn; Leistungspflicht; Beklagten; IV-Stelle; Gutachten; Behandlung; Ehemann; Sozialversicherungsgericht; Recht; Basel; Verfügung; Vorsorge; Konnex; Basel-Stadt; Konnexität; Invalidenrente; Zusammenhang; Akten; Störung; Gespräch; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:114 V 58; 129 V 73; 130 V 270; 133 V 67; 144 V. 58;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2019.5 (SVG.2020.189)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 17. Dezember 2019



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann



Parteien


A____

vertreten durch B____

Klägerin


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse2, Postfach, 8050Zürich

Beklagte


Gegenstand


BV.2019.5

BVG; Leistungspflicht (Art. 23 lit. a BVG)

Zeitliche Konnexität zur Begründung der Leistungspflicht verneint


Tatsachen

I.

a) Die Klägerin war als Geschäftsführerin der C____ (Arbeitgeberin) in Basel angestellt. In dieser Eigenschaft war die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bis 31. August 2011 im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) versichert (vgl. Anmeldung vom 20. Februar 2009, Klagantwortbeilage/AB 1). Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (AB 2) informierte die Klägerin die Beklagte über das Ende ihres Anstellungsverhältnisses per Ende August 2011, woraufhin die Beklagte die Austrittsabrechnungen erstellte (AB 3 ff.) und den Austritt abwickelte.

b) Die Klägerin meldete sich am 16. Juli 2012 aufgrund psychischer Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 22. August 2017 (AB 11) die Zusprache einer auf den 1. Februar 2017 terminierten ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2013 an. Sie erliess am 14. Dezember 2017 dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (AB 13).

c) Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 (AB 14) ersuchte die Klägerin die Beklagte um Ausrichtung von Leistungen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 (AB 18) lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen mit der Begründung ab, die Klägerin sei bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (sc.: deren Ursache zu der von der IV anerkannten Invalidität geführt hatte) nicht mehr bei ihr versichert gewesen.

Über die Leistungspflicht der Beklagten konnte vorprozessual keine Einigkeit erzielt werden.

II.

a) Mit Klage vom 18. April 2019 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verurteilen, die vertragsgemässen Invaliditäts-Leistungen auszurichten und es sei die Beklagte demgemäss zu verurteilen, der Klägerin CHF 27'777.95 zu bezahlen. Es seien die ausstehenden monatlichen Rentenleistungen ab Klageeinreichung mit einem Zinsfuss von 5% zu verzinsen.

b) Mit der Klage wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; am 13. Mai 2019 erklärt die Klägerin jedoch den Rückzug dieses Gesuchs.

c) Mit Klagantwort vom 14. Juni 2019 beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage.

d) Mit Replik vom 14. August 2019 hält die Klägerin an der Klage fest.

III.

In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2019 reicht die IV-Stelle Basel-Stadt am 6. November 2019 die IV-Akten der Klägerin ein. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu den IV-Akten zu äussern. Innert Frist geht keine Äusserung der Beklagten ein; die Klägerin lässt sich mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 vernehmen.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. Dezember 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Gemäss ( ) § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher und örtlicher (vgl. Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) Hinsicht zuständig.

2.

2.1. Die Klägerin war bei der Beklagten ab 1. Juni 2008 bis 31. August 2011 (zuzüglich Nachdeckungsfrist von 1 Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) gemäss BVG vorsorgeversichert.

Die Klägerin meldete sich am 16. Juli 2012 aufgrund psychischer Leiden bei der IV-Stelle Basel-Stadt an. Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 (AB 13) eine auf den 1. Februar 2017 terminierte ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2013 zu.

Die Klägerin hatte in der Folge die Beklagte um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht. Die Beklagte lehnte die Leistungspflicht ab. Sie verwies dabei sinngemäss auf die in Art. 23 lit. a BVG niedergelegten Grundsätze.

2.2. Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

2.2.1. Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt (BGE 114 V 58, 62 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen)

2.2.2. Art. 23 lit. a BVG verlangt wie erwähnt für die Bejahung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung neben der sachlichen auch in zeitlicher Hinsicht eine Konnexität zwischen der ursprünglichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und der resultierenden Invalidität (vgl. Markus Moser, Praktikabilität in der beruflichen Vorsorge - Paradigma Paradoxon, in SZS 2009 S. 248 ff., insb. 265 ff.).

Nach der Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2.2) wird für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu 100 % - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23 lit. a BVG - zumindest zu 80 % gefordert. Dies kann (so BGE 144 V. 58, 62 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen) «nur so verstanden werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mehr am zeitlichen Zusammenhang nichts ändert. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert».

2.3. Vorliegend macht die Beklagte in erster Linie geltend, der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden sei erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten versichert gewesen sei. Sie macht geltend, der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei auf Januar 2012 zu legen (vgl. Klagantwort S.10 Ziff. 3).

Eventualiter macht die Beklagte geltend es liege jedenfalls keine andauernde Arbeitsunfähigkeit vor, d.h. es könne nicht von einer nicht wesentlich unterbrochenen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit für Sommer 2011 noch echtzeitlich nachgewiesen werden könnte, wäre der zeitliche Zusammenhang aufgrund der Arbeitsfähigkeit bzw. der nicht nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Sommer 2011 und Januar 2012 unterbrochen (Klagantwort S. 10 Ziff. 4).

3.

3.1. Vorsorgeeinrichtungen sind im Grundsatz an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren bzw. bei der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Hält sich aber die Vorsorgeeinrichtung trotz des fehlenden Einbezugs im Rahmen des von der Invalidenversicherung Verfügten, kommt die vom Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung dennoch zum Zuge (BGE 129 V 73, 74 ff.; BGE 130 V 270, 273 f.). Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise im Grundsatz entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Invalidenrentenanspruchs entscheidend gewesen ist und sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 130 V 270, 274).

Vorab ist hinsichtlich der Bindungswirkung des IV-Entscheides anzumerken, dass der Beklagten die Verfügungen der IV vom 14. Dezember 2017 eröffnet wurden (vgl. AB 13 sowie beigezogene IV-Akte 126), weshalb deren Feststellungen grundsätzlich verbindlich sind.

3.2. Die Klägerin hat sich am 16. Juli 2012 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Somit hätte die IV-Stelle frühestens ab Januar 2013 Invalidenleistungen ausrichten können. Die IV ist vorliegend von einer erheblichen bzw. 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2012 ausgegangen und hat der Klägerin ab Januar 2013 - mit Ablauf des Wartejahres - eine ganze Rente zugesprochen (AB 13). Für die IV-Stelle bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass, den Beginn einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit für einen vor Januar 2012 (Beginn des dafür massgeblichen Wartejahres) liegenden Zeitpunkts genauer zu prüfen. Darum ist eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle für die vorliegend zu entscheidende Frage, zu welchem Zeitpunkt die zeitlich konnexe Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% eingesetzt hat, zu verneinen. Denn diese Frage ist im vorliegenden Fall für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht massgeblich (vgl. BGE 133 V 67, E. 4.3.2). 3.3. Die IV hat ihre Rentenverfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der D____ (nachfolgend: D____) vom 19. April 2017 (IV-Akte 107) abgestützt. Die D____ hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 107 S. 10) eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, derzeit ohne medikamentöse Behandlung und überhaupt ohne suffiziente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (ausschliesslich monatliche Gespräche), weitestgehend remittiert (ICD-10 F 33.4), diagnostiziert. Wie sich aus nachstehend wiedergegebenen Anamnesen ergibt, standen auch im Frühjahr/Sommer 2011 psychische Beschwerden im Vordergrund. Insofern ist auch nicht strittig, dass das Erfordernis der sachlichen Konnexität erfüllt wäre.

4.

Zu klären bleibt das Erfordernis der zeitlichen Konnexität.

4.1. Zum Beginn und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wird im Gutachten der D____ vom 19. April 2017 ausgeführt, es erschienen «alle bisherigen fachärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sehr plausibel, insbesondere die weitgehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Zeitraum 2012/2013» (IV-Akte 107 S. 13). Zu einer vor Anfang 2012 liegenden Arbeitsfähigkeit äussert sich die D____ nicht. Hervorzuheben ist, dass im Aktenauszug des Gutachtens der D____ (Hinweis in IV-Akte 107 S. 3 auf den Anhang zum Gutachten) nur echtzeitliche Arztberichte aus dem Jahr 2012 und den folgenden Jahren finden.

Zur der Anamnese (IV-Akte 107 S. 6) wird im Gutachten der D____ ausgeführt, bis zum Tod ihres Vaters und des behinderten Sohnes sei die Klägerin psychisch stabil gewesen, auch wenn der Ehemann sie schon immer geschlagen habe. 2002/2003 seien erst ihr Vater und 7 Monate später der behinderte Sohn gestorben, wobei sie sich grosse Vorwürfe gemacht habe, weil dies aufgrund einer falschen Medikamentengabe passiert sei, weswegen man sie zunächst sogar verdächtigt habe. Zwar habe der Verdacht letztlich ausgeräumt werden können, jedoch habe sie unter dieser Situation massiv gelitten. Damals sei sie zum ersten Mal zwei bis dreimal zu einem Psychiater gegangen. Bis 2015 sei E____ ihr Hausarzt gewesen. In Zusammenhang mit der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes und der Messerstecherei sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutisch fachärztliche Behandlung überwiesen worden. 2012/2013 sei sie auch in der [...] (recte wohl: F____, F____) hospitalisiert gewesen wegen ihrer schweren Depression. 2015, nach der Haftentlassung des Ehemannes, habe sie auf dessen Wunsch bzw. Anweisung alle Ärzte gewechselt, und sie dürfte seither auch keine Medikamente mehr nehmen.

4.2. Unter den im Aktenauszug des Gutachtens der D____ erwähnten Arztberichten finden sich auch solche des behandelnden Facharztes G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 4. Juni 2012 (Klagbeilage 7 = IV-Akte 9 S. 12 ff., auch im Gutachten der D____ erwähnt) an einen involvierten Taggeldversicherer hält G____ fest, es habe eine erste Konsultation in seiner Praxis im Juni 2011 wegen erschöpfungsdepressiver Symptomatik bei Leiden unter Aggressivität und Schlägen des Ehemannes stattgefunden. Der Ehemann habe im November eine dreieinhalbjährige Haftstrafe angetreten. Im gleichen Bericht legt G____ dar (ad 1.2)., der Beginn der rezidivierenden depressiven Störung liege «Monate bis Jahre» zurück. Bei ihm, G____, sei die Klägerin von Juni bis August 2011 und aktuell seit Februar 2012 gewesen. Nach der dritten Konsultation im August 2011 habe die Versicherte die Therapie wegen finanzieller Probleme abgebrochen und habe sich wieder im Februar 2012 angemeldet. Seitdem sei sie bis zum 22. Mai 2012 zu bisher weiteren vier Gesprächen gekommen. Das nächste Gespräch sei für den 21. Juni 2012 vorgesehen.

In einem weiteren, an den Rechtsvertreter der Klägerin adressierten Schreiben vom 9. Oktober 2018 (Klagbeilage 8) legt G____ dar, die Klägerin habe ihn erstmals am 21. Juni 2011 kontaktiert. Nach dem dritten Gespräch am 16. August 2011 habe sie die Therapie abgebrochen. Im Januar 2012 habe sie sich wieder bei ihm gemeldet. G____ hält fest, der Bericht vom 4. Juni 2012 sei an den Vertrauensarzt des involvierten Krankentaggeldversicherers gerichtet gewesen. Danach habe er, G____, codiert mit ICD-10 F33.11, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Dies schliesst nach Auffassung von G____ eine Arbeitsfähigkeit aus. G____ zitiert hierbei die Ausführungen in den ICD-10 zu diesem Code: "Eine betroffene Person mit einer mittelgradigen depressiven Episode kann nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen". Da im Fragekatalog des Krankentaggeldversicherers nicht explizit nach dem Grad der aktuellen Arbeitsfähigkeit gefragt worden sei, habe sich G____ dazu nicht geäussert. Allerdings habe er unter Ad 1.2 zusätzlich vermerkt, dass der Beginn der Störung Monate bis Jahre zurückliege. Ergänzend führt G____ aus, in dem für die IV abgefassten Arztbericht vom 7. August 2012 habe er sodann für Februar bis Juni 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (gestützt auf die angeführte Diagnose gemäss ICD-10: F33.11).

Am Gespräch vom 16. August 2011 habe die Klägerin den Austritt aus der Firma nicht erwähnt. Jedoch habe sie erwähnt, dass sie in suizidaler Absicht 1 Woche zuvor die doppelte Dosis des Antidepressivums genommen habe. Ausser überlanger Schlafdauer sei aber nichts geschehen. G____ sieht in diesem (appellativen) Suizidversuch den Hinweis auf eine schwere depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung. Damit schliesst G____ eine Arbeitsfähigkeit im August 2011 aus. Mit diesen Feststellungen von G____ ist das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2011 bis zum Behandlungsabbruch Mitte August 2011 zwar zu bejahen.

4.3. G____ schliesst in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2018 auch aus, dass sich nach dem weiteren Verlauf von September 2011 bis Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit verbessert haben könnte. Damals habe ja keine psychotherapeutische Behandlung bzw. keine Behandlung mit Psychopharmaka stattgefunden. Eine spontane Besserung über diesen kurzen Zeitraum könne ausgeschlossen werden.

Im Schreiben vom 9. Oktober 2018 gibt G____ retrospektiv seiner Annahme Ausdruck, dass die Klägerin im Intervall ab Behandlungsunterbruch im August 2011 und der erneuten Konsultation im Januar 2012 kaum beschwerdefrei und damit arbeitsfähig gewesen sein könne. Einer solche Überlegung mag zwar durchaus einleuchten. Mit der Beweiskraft der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit jedoch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in dem nach der Praxis geforderten Ausmass (vgl. vorstehende Erw. 2 ff.) vorliegend nicht nachgewiesen. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist namentlich darum nicht gegeben, weil der Hausarzt E____, FMH Allgemeine Medizin, im Arztbericht vom 21. August 2012 zu Handen der IV folgende Angaben zur Arbeitsunfähigkeit macht: 100% seit 27. April 2011, 0% seit 29. Juni 2011, 100% seit 30. Januar 2012. Für das fragliche Intervall ab August 2011 bis Januar 2012 verneint dieses Arztzeugnis somit explizit eine Arbeitsunfähigkeit. Der Regionale Ärztliche Dienst (sig. H____, FMH Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, Zertifizierte medizinischer Gutachter SIM) hat in der der Berentung durch die IV unmittelbar vorangehenden Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (IV-Akte 109) die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. den Beginn und Verlauf ebenfalls wie folgt angegeben: 100% ab 27. April 2011 bis 28. Juni 2011, 0% ab 29. Juni 2011 bis 29. Januar 2012 sowie 75 bis 100% ab dem 30. Januar 2012.

Der Nachweis einer durchgehenden krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab August 2011 bis Januar 2012 lässt sich somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbringen.

4.4. Eine Plausibilisierung dieses Beweisergebnisses ergibt sich aufgrund des Austrittsberichts der F____ vom 3. April 2013 (IV-Akte 85 S. 19 ff.). Dort wird festgehalten, in «Zusammenschau der Befunde und nach Rücksprache mit den ambulanten Behandler, Herrn [...] (rechte: G____) und Herrn E____, ist von einer ersten schweren depressiven Episode auszugehen, welche nun seit 1,5 Jahren andauert. Diese sei vor allem durch psychosoziale Belastung (Inhaftierung des Ehemannes, ambivalente Haltung bzgl. einer Scheidung) getriggert». Dem Protokoll Erstgespräch Intake bei der IV vom 30. September 2012 (IV-Akte 19) ist zu entnehmen, dass der Ehemann seit November 2011 inhaftiert sei (IV-Akte 19 S. 3). Mit diesen Angaben lässt sich das dann im Januar 2012 von G____ diagnostizierte schwere depressive Zustandsbild und damit der von der IV angenommene Beginn des Wartejahres im Januar 2012 in Einklang bringen.

5.

Nach dem Dargelegten ist die Leistungspflicht der Beklagten mangels zeitlicher Konnexität der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zu der von der IV anerkannten Invalidität geführt hat, zu verneinen. Die Klage ist darum abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.



Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.



Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Der Gerichtsschreiber


Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann




Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Klägerin
-
Beklagte
- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Aufsichtsbehörde BVG


Versandt am:



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